SATZUNG Rostocker Immobilien Kompetenz e.V.

§1 Name

Der Verein führt den Namen: Rostocker Immobilien Kompetenz e. V.

§2 Sitz und Geschäftsstelle

Der Verein “ Rostocker Immobilien Kompetenz e.V.“  hat seinen Sitz in Rostock.

  • Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen.
  • Der Vorstand  ist für die Unterbringung der Geschäftsstelle zuständig.
  • Sitz der Geschäftsstelle wird durch den Vorstand bestimmt. 

§3 Zweck

  • Förderung der Zusammenarbeit mit allen infrage kommenden Verbänden, Behörden, Institutionen und den Medien in allen Geschäftsfeldern der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft und der regionalen Politik
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
  • Imagestärkung der Immobilienberufe durch Gemeinschaftswerbung und Öffentlichkeitsarbeit aller Art.
  • Abstimmung und Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander durch ständige, regelmäßige Zusammenkünfte und die Förderung der Gemeinschaftsgeschäfte zwischen den Mitgliedern.
  • Der Verein ist nicht kommerziell und tritt nicht in Konkurrenz zu seinen Mitgliedern.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand 
  • die Mitgliederversammlung

§6 Mitgliederversammlung

  1. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen alle Vereinsangelegenheiten.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere Beschluss zu fassen über:

    • Die Wahl und die Abberufung des Vorstands.
    • Den Jahresbericht und die Entlastung des Vorstands.
    • Die Änderung der Satzung.
  3. Die Mitgliederversammlung hat spätestens im dritten Quartal des Folgejahres über das abgelaufene Kalenderjahr sowie den Wirtschaftsplan des Folgejahres Beschluss zu fassen.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  5. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Vorstands. Bei seinem Nichterscheinen, der stellvertretende Vorsitzende.
    • Zu jeder Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied in Textform unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 21 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Einladung.
    • Stimmrecht erhält jedes Mitglied.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mehr als 50 % der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ein Mitglied des Vereins kann sich nur durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen
    • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung, mit einfacher Mehrheit.
    • Für Satzungsänderungen und für einen Auflösungsbeschluss ist jedoch eine ¾-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.
  7. Der Vorstand hat das Aufsetzen eines Protokolls über jede Mitgliederversammlung zu  veranlassen.
    • Dieses Protokoll hat die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu enthalten.
    • Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenwart
  2. Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.
  3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 8 Aufnahme neuer Mitglieder

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung. Vor Beschlussfassung über die Aufnahme muss allen Mitgliedern die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Über jede Aufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen.

Jeder, der Mitglied im Verein werden kann bzw. will, muss von einem Mitglied vorgeschlagen werden und dem Zwecke des Vereins nach § 3 dieser Satzung entsprechen. Mitglied des Vereins RIK können natürliche volljährige Personen werden, die Inhaber oder Gesellschafter eines Unternehmens im Sinne des § 3 dieser Satzung sind.

§9 Streitschlichtung

  1. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, vor Klageerhebung gegen ein anderes Mitglied ein Schlichtungsverfahren im Verein durchzuführen. 
  2. Das Verfahren wird nach Maßgabe dieser Satzung und den §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung durchgeführt.

Über jede Streitschlichtung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorstand und den beteiligten Parteien zu unterzeichnen.

§10 Aufwandsersatz

Die Ausübung aller Ämter im Verein der ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden nicht erstattet.

§11 Verantwortlichkeit der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zur Wahrung ihrer Treuepflicht gegenüber dem Verein verpflichtet.
  2. Sie dürfen insbesondere als Mitglied zur Kenntnis gelangte Tatsachen nicht für persönliche Geschäfte früher nutzen, als diese Tatsachen ordnungsgemäß in der vorgesehenen Weise den anderen Mitgliedern bekannt geworden sind.
  3. Bei einer möglichen Verletzung ihrer Treuepflicht sind sie der Mitgliederversammlung zu diesem Sachverhalt auskunftspflichtig.

§12 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben einen in der Beitrags- und Gebührenordnung für das laufende Jahr festgesetzten Mitgliedsbeitrag auf erstes Verlangen und in einer Summe zu zahlen.

Die neuen Mitglieder haben weiterhin eine einmalige in der Beitrags- und Gebührenordnung festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten.

Der Mitgliedsbeitrag wird pro Mitglied erhoben.

§13 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von  6 Monaten  gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls

  1. durch den Tod des Mitglieds, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes 
  2. durch Ausschluss gemäß § 14.
  3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes besteht keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.

§14 Ausschluss von Mitglieder

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder in folgenden Fällen ausschließen:

Auf Antrag des Vorstandes, wenn:

  • ein Mitglied gegen die Satzung verstößt;
  • einem Mitglied grob unehrenhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.

Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen (siehe § 13, 3 dieser Satzung).

  • Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb von einem Monat das Recht, schriftlich die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen
  • Macht das ausgeschlossene Mitglied von diesem Recht Gebrauch, so ist seine Beschwerde auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.
  • Die Mitgliederversammlung kann mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder den Ausschließungsbeschluss aufheben.
  • Über die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist das ausgeschlossene Mitglied schriftlich zu informieren.

§15 Anerkennung der Satzung

Jedes Mitglied hat bei seiner Aufnahme den Erhalt der Vereinssatzung schriftlich zu bestätigen.

§16 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins ist das etwa vorhandene Vereinsvermögen an die zur Zeit der Rechtswirksamkeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder nach Mitgliedern zu verteilen.

§17 Ergänzende Bestimmungen

  • Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des BGB über den eingetragenen Verein.
  • Sobald diese Satzung Rechtskraft erlangt hat, treten alle vorherigen Satzungen und Satzungsergänzungen bzw. -bestimmungen außer Kraft. 

Rostock, den 07.06.2017